Bebauungsplan einsehen

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

  • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
  • zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.

Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

Kontakt

Wenn Sie Auskünfte zu einer Bauakte benötigen oder eine Bauakte einsehen möchten, senden Sie bitte eine E-Mail an bauen@sachsenheim.de oder stellen Sie einen schriftlichen Antrag.

Bitte geben Sie folgende Informationen an:

  • Adresse des Baugrundstücks
  • Flurstücksnummer
  • Nachweis Ihrer Berechtigung (z. B. Vollmacht)

Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer sowie einen Nachweis der Berechtigung (Vollmacht).

Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Sachsenheim stehen für Sie über die digitale Plattform des Landkreises Ludwigsburg bereit.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen. Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über ein Portal zugänglich zu machen. 

keine

Auskünfte und Einsichtnahmen sind entsprechend dem Aufwand gebührenpflichtig und einsehbar in der 
Verwaltungsgebührensatzung

keine

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
  • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet

Weitere Informationen finden Sie unter "Stadtentwicklung und Bauen" auf der Seite Bebauungspläne 

  • 25.03.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet