Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
  • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

Voraussetzung ist ein Antrag bei der unteren Baurechtsbehörde des Landratsamts:
Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung 

Für Ihren Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • einen formlosen Antrag mit Angaben zum Grundstück sowie Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und der Unterschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin
  • einen Lageplan mit allen Gebäuden und Anlagen auf dem Grundstück
  • einen aktuellen Grundbuchauszug
  • einen Aufteilungsplan mit den Grundrissen und Ansichten des Gebäudes, aus dem die Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten hervorgeht


  • Lageplan
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1: 100
    Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

Wozu dient die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Aufteilung ihrer Immobilie in Eigentumswohnungen. Innerhalb eines Gebäudes erfolgt die bauliche Trennung durch die Decken und Wände der jeweiligen Wohnung (Abgeschlossenheit). Jede als abgeschlossen geltende Wohneinheit muss über einen eigenen abschließbaren Zugang, eine Küche und ein Badezimmer verfügen.

Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs, wie zum Beispiel Speicher- oder Kellerräume sowie dauerhaft gekennzeichnete Garagenstellplätze, können in die Abgeschlossenheitsbescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese eindeutig der abgeschlossenen Wohneinheit zugeordnet werden können.

Fazit: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung weist nach, dass alle mit Nummern zu bezeichnenden Wohnungen baulich so voneinander getrennt sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren.

Welche rechtliche Bedeutung hat die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Voraussetzung für die Eintragung von Miteigentumsanteilen in das Grundbuch. Zudem ist sie ein elementares Dokument für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Die rechtliche Grundlage für die Bescheinigung der Abgeschlossenheit bilden § 3 Absatz 2 und § 7 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951.

Unser Tipp für Sie:

  • Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen
  • Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung

keine

Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.

keine Angaben möglich

Bei Nichterteilung ist mit einer allgemeinen Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu klagen.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG):

  • §1 Begriffsbestimmungen
  • §2 Arten der Begründung
  • §3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
  • §4 Formvorschriften
  • §5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • §6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
  • §7 Grundbuchvorschriften
  • §8 Teilung durch den Eigentümer

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

Weitere Informationen finden Sie unter "Gut beraten zu Bau und Eigentum" auf der Seite Bauinformationen

14.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.

ist die untere Baurechtsbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg.