Grundbuch - Einsicht nehmen

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.

Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.

Kontakt

Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Bei der Stadt Sachsenheim ist folgender Antrag | PDF ausgefüllt mitzubringen.


Personen mit berechtigtem Interesse können Einsicht ins elektronische Grundbuch nehmen sowie unbeglaubigte und beglaubigte Grundbuchausdrucke fertigen lassen.
Bitte bachten Sie, dass eine Bearbeitung nur mit Vorlage eines Antrages | PDF und nur nach Terminvereinbarung möglich ist.

keine

Bei der Stadt Sachsenheim gelten folgende Gebühren:

  • Einsichtnahmen sind gebührenfrei
  • pro Grundbuchauszug unbeglaubigt beträgt die Gebühr: 10,00 €
  • pro Grundbuchauszug beglaubigt beträgt die Gebühr: 20,00 €

Nur nach Terminvereinbarung unter grundbucheinsicht(at)sachsenheim.de

Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.

Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".

07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Zuständig für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist

  • die Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Sachsenheim. Die Grundbucheinsichtsstelle ist eine reine Auskunftsstelle und übernimmt keine Aufgaben des Grundbuchamtes.
  • Grundbuchamt
  • jeder Notar.

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Wählen Sie hierfür zunächst unter „Angelegenheiten“ Grundbuchsachen aus.

Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln.