Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

Alternativbezeichnung: Straußwirtschaft

Sie möchten im Rahmen einer Besenwirtschaft (Straußwirtschaft) selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.

Kontakt: Gaststättenbehörde beim  Landratsamt Ludwigsburg
Frau Alt, Telefon: +49 7141 144-42163 oder E-Mail: gewerbeangelegenheiten(at)landkreis-ludwigsburg.de

Die Anzeige der Besenwirtschaft (Straußwirtschaft) ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet.
    Überschreiten Sie die Dauer, reicht die Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus. Sie benötigen dann eine Gewerbeanmeldung mit Unterrichtsnachwies. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten, das heißt eine Addierung zulässiger Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb einer Familie ist unzulässig.
  • Neben der Straußwirtwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.
    Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben nicht auch noch eine - erlaubnisfreie - Straußwirtschaft betreiben.
  • Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig,
    • die sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,
    • die - außer in besonderen Härtefällen - nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,
    • die nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und
  • Sie bieten neben Wein oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) an, das nicht teurer sein darf als der billigste angebotene Wein.
  • Sie bieten nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen an.
    Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.

Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften einhalten, wie zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.

Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben

Den Betrieb einer Straußwirtschaft muss mindestens zwei Wochen vorher bei der Gaststättenbehörde schriftlich angezeigt werden. 

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse
  • Ort und den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
  • Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
  • Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der Gaststättenbehörde schriftlich angezeigen.

kein

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes
  • § 5 Straußwirtschaft

04.03.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Gasststättenbehörde beim Landratsamt Ludwigsburg
Frau Alt, Telefon: +49 7141 144-42163 oder E-Mail: gewerbeangelegenheiten(at)landkreis-ludwigsburg.de