Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetztes hat das Land Baden-Württemberg 2022 die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Stadtjäger einzusetzen. Die Stadtjäger haben eine spezielle Ausbildung absolviert und sind Ansprechpartner, wenn es Probleme mit Wildtieren wie bspw. Füchsen, Waschbären oder Mardern gibt, die in Siedlungsgebieten auftauchen.
In Wohnhäusern, Hofräumen und Hausgärten, die an Wohnhäuser angrenzen, darf keine Jagd ausgeübt werden, hier ruht die Jagd. Dies hat zur Folge, dass der Jagdpächter hier kaum Möglichkeiten hat, den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten zu helfen.
Die Stadtjäger haben die Aufgabe, in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen. Die Jagd darf nur ausgeübt werden, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Somit findet eine reguläre Bejagung von Wildtieren, wie sie im Wald und Offenland praktiziert wird (also außerhalb des befriedeten Bezirks) durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger nicht statt. Vielmehr dient die Jagd im befriedeten Bezirk durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger, wie gesetzlich festgelegt, ausschließlich dem Lösen von Wildtier-Mensch-Konflikten, zur Gefahrenabwehr und Tierseuchenabwehr.
Zu beachten ist jedoch, dass der Stadtjäger nur im Zusammenhang mit bejagbaren Wildtiere im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) tätig wird. Alle anderen Tierarten fallen nicht unter das Jagdrecht (z.B. Siebenschläfer, Mäuse, Ratten, Schlangen, Reptilien, Igel, Hund und Katze). Bei einem Zugriff der Stadtjägerinnen und Stadtjäger auf Tierarten, die nicht unter das Jagdrecht fallen, handelt es sich mithin auch wie bisher nicht um Jagd; hier bleibt es wie bisher bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften. In dem Fall richtet sich die rechtliche Zulässigkeit des Zugriffs auf das jeweilige Tier somit nach dem Naturschutz- oder Tierschutzrecht.