Landesfamilienpass beantragen

Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 119-mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche staatliche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen und bis zu 69-mal private Attraktionen in ganz Baden-Württemberg besuchen.

Auf der Gutscheinkarte gibt es besonders bezeichnete Gutscheine, die zum einmaligen kostenlosen oder ermäßigten Besuch dieser Einrichtung genutzt werden können.

Dies sind zum Beispiel:

  • Schloss Heidelberg
  • Staatsgalerie Stuttgart
  • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
  • Technoseum in Mannheim
  • Insel Mainau

Kontakt

Einen Landesfamilienpass können Sie beantragen, wenn Sie

  • mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein) mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
  • alleinerziehend sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
  • mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
  • Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Grundsicherungs-berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
  • Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind.

Hinweis: Der Erstwohnsitz ist entscheidend.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (zum Beispiel auf der Gehaltsbescheinigung)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Bürgergeld- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument

Sie können den Landesfamilienpass persönlich beim Bürgerservice der Stadt Sachsenheim oder ganz einfach über das Serviceportal Baden-Württemberg online beantragen. Die Gutscheinmarken für das laufende Kalenderjahr werden Ihnen nach dem Antrag ausgehändigt oder zugesandt. 

Keine

keine

Widerspruch über Kommune

freiwillige Leistung

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich. Im Landesfamilienpass ist die „Berechtigte Person“ mit Anschrift, sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen ist ein neuer Landesfamiliepass zu beantragen und ggf. auszustellen.

Wenn von der neuen Möglichkeit, weitere Begleitpersonen einzutragen, kein Gebrauch gemacht werden soll, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Der neue Pass ist hingegen beim Eintrag weiterer Begleitpersonen neu auszustellen. Die im Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 24. November 2017 (Az: 21-5045. 3-001/3) festgelegten Vorraussetzungen für den Bezug des Landesfamilienpasses gelten unverändert fort. Bei Verlust darf ein neuer Pass augestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.

keine

18.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

Der Landesfamilienpass kann beim Bürgerservice und auf den Verwaltungsstellen der Stadt Sachsenheim oder online beim Serviceportal des Landes beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass ein Landesfamilienpass nur noch bei einem gemeinsamen Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder ausgestellt werden kann.