Was ist die Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist ein wichtiges Instrument der Gemeinden zur Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke innerhalb der Gemeinde. Durch die Bauleitplanung wird festlegt wie bestimmte Flächen genutzt werden und Vorgaben für Lage, Größe und Form von Gebäuden gemacht.

 

Dabei sind die für die Bauleitplanung geltenden Gesetze zu beachten, insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB) mit den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen wie die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Bauleitpläne sind:

Was sind die Ziele der Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung soll:

  • dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten
  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherstellen. Dabei sollen die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Anforderungen auch in Verantwortung künftiger Generationen gegenüber in Einklang gebracht werden
  • einen Beitrag zur menschenwürdigen Umwelt leisten
  • die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Städte- und Landschaftsbild erhalten und entwickeln.

Bei dieser Planung ist eine Vielzahl an Aspekten zu berücksichtigen. Die Belange werden in den jeweiligen Bauleitplanverfahren ermittelt und in einem komplexen Prozess untereinander und gegeneinander einem gerechten Ausgleich zugeführt.

Wie entstehen Bauleitpläne?

Grundsätzlich wird ein Bauleitplan erarbeitet, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei liegt die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Planung betrieben wird, im Ermessen der Gemeinde. Ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans besteht nicht. Ebenso verpflichtet ein Bauleitplan die Grundstücks­eigentümer auch nicht zur Umsetzung der Planung im Sinne einer Bauverpflichtung. 

 

Die Bauleitpläne werden in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf­gehoben. Für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne ist das Verfahren in seinen Grund­zügen ähnlich. An allen Bauleitplanungen werden die Öffentlichkeit sowie die Behörden beteiligt.

 

Bauleitpläne werden von den Gemeinden (Stadt- und Gemeindeverwaltungen) in eigener Verantwortung aufgestellt (Planungshoheit der Gemeinde). Grundlage hierfür ist die im Grundgesetz festgelegte Selbstverwaltungsgarantie, die es den Gemeinden ermöglicht, die Belange der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.

Wie kann ich mich im Rahmen der Aufstellung beteiligen?

Bei der Stadt Sachsenheim findet zu den Entwürfen der Bebauungspläne eine Bürgerbeteiligung in Form der frühzeitigen Beteiligung und/oder der öffentlichen Auslegung statt. 

 

Während der Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen und Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten.

Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (gemäß §4a Abs.6 BauGB).

 

Wann und wo die Planungen ausgelegt werden und welche Fristen zur Stellungnahme bestehen, wird über in der Sachsenheimer Zeitung und hier bekannt gegeben. Im Anschluss an die Beteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ausgewertet und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.