Schöffenwahl

Im Jahr 2023 finden in Baden-Württemberg die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für die Schöffenamtsperiode 2024 bis 2028 statt. Prüfen Sie bei Ihrer Bewerbung, ob Sie für das richterliche Ehrenamt in Strafsachen geeignet sind und die Verantwortung für das Urteil über andere Menschen übernehmen wollen. Bewerben Sie sich bis 14. April 2023!

Ihre Bewerbung

 

Gesucht werden Sachsenheimer Bürgerinnen und Bürger, die am Amtsgericht Vaihingen und Landgericht Heilbronn als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

 

Am Schöffenamt Interessierte können sich bis spätestens 14. April 2023 für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben.

 

Bewerbungsformular

Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die Stadtverwaltung Sachsenheim, Team Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Äußerer Schlosshof 3, 74343 Sachsenheim.
Bewerbungsvordrucke sind auch bei der Stadtverwaltung erhältlich. 

 

Interessenten für das Amt des Jugendschöffen erhalten zudem beim Jugendamt des Landratsamtes Ludwigsburg nähere Auskünfte.

Das Verfahren

Die Schöffen und Jugendschöffen an den Amts- und Landgerichten werden in einem bundesweit einheitlichen mehrstufigen Verfahren gewählt. Die Wahl der Schöffen selbst erfolgt auf Vorschlag der Gemeinden durch einen Schöffenwahlausschuss unter dem Vorsitz eines Richters am Amtsgericht. In dem Verfahren zur Vorbereitung dieser Wahl haben die Städte und Gemeinden die wichtige Aufgabe, Vorschlagslisten mit Kandidaten aufzustellen.

 

Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme von geeigneten Personen in die Vorschlagsliste der Schöffen. In diese Liste wird nur eingetragen, wer auch in das Ehrenamt eines Schöffen berufen werden darf. Die Vorschlagsliste wird nach der Aufstellung eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Liste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, bei dem die Kandidatinnen und Kandidaten vom Wahlausschuss nominiert und gewählt werden.

 

Mit der Übersendung der Vorschlagsliste endet die Mitwirkung der Stadt bei der Wahl der Schöffen. Für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffen ist das Jugendamt beim Landratsamt Ludwigsburg zuständig.

Wer kann Schöffe werden?

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Welche Fähigkeiten sollten Schöffen haben?

Leitfaden für Schöffen

 

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Links

Informationen:

 

Kontakt

Silke Deuschel
Verwaltungsbau, Äußerer Schloßhof 3
1. OG, Zimmer 1.10

Telefon: 07147 28 188

Fax: 07147 28 147

E-Mail: s.deuschel@sachsenheim.de