Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Allgemeine Informationen und rechtliche Grundlagen

Die Stadt Sachsenheim stellt in bebauten Bereichen (Innenbereich) jedem Grundstückseigentümer Entwässerungsanlagen zur Verfügung, in denen das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet und behandelt wird. Hierfür wird seit vielen Jahren eine Abwassergebühr erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt ist (= Frischwassermaßstab). In dieser Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutzwasser- als auch von Niederschlagswassermengen enthalten.

In einem Urteil vom 11. März 2010 erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die bisherige Veranlagungspraxis vieler Kommunen zur Erhebung von einheitlichen Abwassergebühren für nicht mehr zulässig und forderte die Einführung des sogenannten Abwassergebührensplittings. Der bisherige Frischwassermaßstab zur Veranlagung von Abwassergebühren ist deshalb künftig unzulässig. Eine Veranlagung zu Abwassergebühren hat nach dem getrennten Gebührenmaßstab zu erfolgen. 

Rückwirkend ab dem Jahr 2010 wird es daher bei den Abwassergebühren nachfolgende Veränderungen geben:
Die Kosten der gesamten Abwasserbeseitigung werden nach Kosten für die Schmutzwasserentwässerung und Kosten für die Niederschlagswasserentwässerung unterteilt.


Abwassergebühr - bisher

Gesamtkosten
_____________  =   Abwassergebühr
Frischwasser-
verbrauch

Abwassergebühr - künftig

Kosten Schmutz-
wasserbehandlung 
________________  =  Schmutz-
Frischwasser-               wassergebühr
verbrauch

                              +

Kosten Niederschlags-wasserbehandlung
________________ =  Niederschlags-
Versiegelte                 wassergebühr
Fläche     

 

Grundlage für die Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird weiterhin die bezogene Frischwassermenge sein. Die Gebühr für die reine Schmutzwasserentwässerung wird durch die Kostentrennung geringer ausfallen als die bisherige einheitliche Abwassergebühr.

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich künftig nach der Größe der überbauten sowie befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Grundstücksflächen.

Durch die gesplittete Abwassergebühr wird keine neue (zusätzliche) Gebühr eingeführt. Es erfolgt lediglich eine andere (gerechtere) Verteilung der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung.

Die Kosten für das Erhebungsverfahren sind jedoch gebührenfähig und  werden über die künftige Niederschlagswassergebühr umgelegt.

 

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