Die Stadt Sachsenheim stellt in bebauten Bereichen (Innenbereich) jedem Grundstückseigentümer Entwässerungsanlagen zur Verfügung, in denen das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet und behandelt wird. Hierfür wird seit vielen Jahren eine Abwassergebühr erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt ist (= Frischwassermaßstab). In dieser Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutzwasser- als auch von Niederschlagswassermengen enthalten.
In einem Urteil vom 11. März 2010 erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die bisherige Veranlagungspraxis vieler Kommunen zur Erhebung von einheitlichen Abwassergebühren für nicht mehr zulässig und forderte die Einführung des sogenannten Abwassergebührensplittings. Der bisherige Frischwassermaßstab zur Veranlagung von Abwassergebühren ist deshalb künftig unzulässig. Eine Veranlagung zu Abwassergebühren hat nach dem getrennten Gebührenmaßstab zu erfolgen.
Rückwirkend
ab dem Jahr 2010 wird es daher bei den Abwassergebühren nachfolgende
Veränderungen geben:
Die Kosten der gesamten
Abwasserbeseitigung werden nach Kosten für die Schmutzwasserentwässerung und
Kosten für die Niederschlagswasserentwässerung unterteilt.
Gesamtkosten
_____________ = Abwassergebühr
Frischwasser-
verbrauch
Kosten Schmutz-
wasserbehandlung
________________ = Schmutz-
Frischwasser- wassergebühr
verbrauch
+
Kosten Niederschlags-wasserbehandlung
________________ = Niederschlags-
Versiegelte wassergebühr
Fläche
Grundlage für die Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird weiterhin die bezogene Frischwassermenge sein. Die Gebühr für die reine Schmutzwasserentwässerung wird durch die Kostentrennung geringer ausfallen als die bisherige einheitliche Abwassergebühr.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich künftig nach der Größe der überbauten sowie befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Grundstücksflächen.
Durch die gesplittete Abwassergebühr wird keine neue (zusätzliche) Gebühr eingeführt. Es erfolgt lediglich eine andere (gerechtere) Verteilung der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung.
Die Kosten für das Erhebungsverfahren sind jedoch gebührenfähig und werden über die künftige Niederschlagswassergebühr umgelegt.
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