Berücksichtigung von Versickerungsanlagen

Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage (Versickerungsanlagen) versickert und nur über einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt.

Dies gilt nur für die Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von volle 1 m 3 je angefangene 25 m 2 angeschlossene Fläche aufweisen.


Beispiel: 

Von einer Dachfläche (Tonziegel) mit 105 m² wird das Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die Versickerungsanlage hat ein Stauvolumen von 3,6 m³.
Für 3 volle m³ Stauvolumen können 75 m² Dachfläche mit einem Faktor von 0,1 = 7,5 m² angerechnet werden. Für die übrigen 30 m² beträgt der Faktor 0,9 = 27 m².
Als Gesamtfläche werden somit gerundet 35 m² angesetzt.


 

Hinweise zu  Versickerungs-anlagen entnehmen Sie dem Leitfaden des Umwelt- und Verkehrsministeriums BW

Naturverträgliche Regen-wasserbewirtschaftung

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