Unbelastetes
Niederschlagswasser darf in der Regel als Gemeingebrauch ortsnah in ein
oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. In diesem Fall ist dann auch keine
Niederschlagswassergebühr zu zahlen.
Nicht
zulässig ist die Einleitung von Dachflächen aus Gewerbegebieten und Industriegebieten
sowie von befestigten Flächen, die gewerblich, handwerklich und industriell
genutzt werden oder sonst in irgendeiner Form verschmutzt werden (z.B. Autowaschen,
Reinigung von landwirtschaftlichen Maschinen). Auch gibt es Anzeigepflichten
gegenüber der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) bei Einleitung
von Flächen über 1.200 m².
Spezielle
Informationen können Sie der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und
Verkehr vom 22.03.1999 über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
entnehmen.
Im
Stadtgebiet Sachsenheim kommt eine Einleitung in nachfolgende oberirdische
Gewässer in Frage, wenn das zu entwässernde Grundstück direkt angrenzt an:
Hinteres
Rohrbächle , Kirbach (Krebsbach), Metter, Mühlgraben Rechentshofen, Mühlkanal
Hohenhaslach, Ochsenbach (-bächle), Riesenklinge, Schlankenbach, Seltenbach,
Tannenbrunnenbächle
Bitte geben Sie auf Ihrem Erhebungsbogen an, welche Flächen in welches Gewässer eingeleitet werden.