Darf ich Regenwasser in ein naheliegendes Gewässer einleiten? Entfällt dann die Niederschlagswassergebühr?

Unbelastetes Niederschlagswasser darf in der Regel als Gemeingebrauch ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. In diesem Fall ist dann auch keine Niederschlagswassergebühr zu zahlen.
Nicht zulässig ist die Einleitung von Dachflächen aus Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie von befestigten Flächen, die gewerblich, handwerklich und industriell genutzt werden oder sonst in irgendeiner Form verschmutzt werden (z.B. Autowaschen, Reinigung von landwirtschaftlichen Maschinen). Auch gibt es Anzeigepflichten gegenüber der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) bei Einleitung von Flächen über 1.200 m².
Spezielle Informationen können Sie der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 22.03.1999 über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser entnehmen.
Im Stadtgebiet Sachsenheim kommt eine Einleitung in nachfolgende oberirdische Gewässer in Frage, wenn das zu entwässernde Grundstück direkt angrenzt an:
Hinteres Rohrbächle , Kirbach (Krebsbach), Metter, Mühlgraben Rechentshofen, Mühlkanal Hohenhaslach, Ochsenbach (-bächle), Riesenklinge, Schlankenbach, Seltenbach, Tannenbrunnenbächle

Bitte geben Sie auf Ihrem Erhebungsbogen an, welche Flächen in welches Gewässer eingeleitet werden.